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Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Innviertler Vespa Club“ kurz: „IVC“

 

(2) Er hat seinen Sitz in A - Braunau am Inn und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz

Österreich.

 

(3)  Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Renovierung

und Instandhaltung von Oldtimern der Marke Vespa.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und

materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

 

a) Vorträge

b) Versammlungen

c) Gesellige Zusammenkünfte

d) Ausflüge

e) Diskussionsabende

f) Kontaktpflege zu anderen Vereinen

g) Durchführung von Veranstaltungen

 

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) Spenden und Sammlungen

d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

 

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch

Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,

die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische

Personen werden. 

 

 

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angaben von

Gründen verweigert werden.

 

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Vorläufige Aufnahme von ordentlichen

Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands

durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die

(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin

durch die Gründer des Vereins.

 

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)  Der Austritt kann nur zum 31. 12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand

mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige

verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die

Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als

sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die

Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon

unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens

verfügt werden.

 

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen

werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

 und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den

 ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern

und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins

Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der

Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der

von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis

13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,

der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer

binnen vier Wochen statt.

 

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein

bekannt gegebenen Fax - Nummer oder Email - Adresse) einzuladen. Die

Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu

erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email

einzureichen.

 

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung

gefasst werden.

 

(6)  Bei der  Generalversammlung sind  alle  Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied

hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im

Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen

beschlussfähig.

 

(8)  Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit

denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,

bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen.

 

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen

Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

 
d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

 

 

e)  Entlastung des Vorstands;

f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche

und für außerordentliche Mitglieder;

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und

seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier

und seinem Stellvertreter.

 

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne

Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange

Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine

außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands

einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes

ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung

eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine

außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

 

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf

unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den

Vorstand einberufen.

 

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist  auch

dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen

Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die

Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt 

(Abs. 10).

 

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen

Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 
 

 

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl

bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ‚Leitungsorgan— im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

 

(1)  Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts

und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)  Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen

Vereinsmitgliedern;

(6)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)  Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer

unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)  Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des

Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des

Obmanns und des Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und

Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten

bzw. für Ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten

Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in

en Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter

eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis

bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

Vereinsorgan.

 

(5)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)  Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers

oder des Kassier ihre Stellvertreter.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von

einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem

Organ œ mit Ausnahme der Generalversammlung œ angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung

der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

 Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.

 

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen  Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die

Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten

ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine

„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein

Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es Wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als

Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand

binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen

seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch

den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten

Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum

Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ

- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen

Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es

entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und

nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  -

 

über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu

berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der

Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen

soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche

Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 
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